Informationen zu SRS Waffen

Schreckschusswaffe

Schreckschusswaffen sind meist Nachbildungen von echten Pistolen und Revolvern, die im Gegensatz zu echten Schusswaffen keine Projektile verschießen, sondern verschiedene Arten von Reizgas- undKartuschenmunition. Sie besitzen einen sogenannten „Gaslauf“ mit Sperren oder gleichwertigen Vorrichtungen, die ein Verschießen von Projektilen verhindern.

Schreckschusswaffen können auch pyrotechnische Munition verschießen. Hierunter fallen z. B. Leuchtsignale oder sogenannte Vogelschreckpatronen (Signalpatronen mit Blitzknallsatz, in Deutschland munitionserwerbsscheinpflichtig und daher nicht frei verkäuflich).

Funktionsprinzip

Schreckschussmunition erzeugt einen sehr lauten Knall. Beim Abfeuern von Reizgasmunition schießt Gas in Verbindung mit einem Knall aus dem Lauf, das den Angreifer ähnlich wie ein Pfefferspray stoppen soll. Dabei unterscheidet man zwischen CN- (Chloracetophenon), CS- (Chlorbenzylidenmalodinitril) und Pfeffer-Reizgaspatronen (Nonivamid), ein synthetisches Gegenstück zum im Pfefferspray verwendeten natürlichen Oleoresin Capsicum. Die Reichweite und Wirkungsweise hängt vom Kaliber und der Patronenfüllung ab.

Alle Schreckschusswaffen haben eine sogenannte Laufsperre, die bei Selbstladern den nötigen Rückstau für die Bewegung des Verschlusses erzeugen soll. Diese Sperre soll ebenfalls verhindern, dass zum einen Geschosse„vorgeladen“ werden können, und zum anderen, dass scharfe Patronen aus diesen Waffen abgefeuert werden können. Schreckschusswaffen bestehen in der Regel größtenteils aus Zinkdruckguss und besitzen oftSollbruchstellen, die ein illegales Umbauen dieser Waffen auf scharfe Munition nahezu unmöglich machen.

Das Abfeuern von Patronen aus nächster Nähe auf den Menschen kann erhebliche Verletzungen hervorrufen. Die beim Abfeuern entstehende Druckwirkung ist so hoch, dass etwa ein auf dem Kopf aufgesetzter Schuss tödliche Folgen haben kann.

Kaliber

Folgende Kaliber sind oder waren bei Schreckschusspistolen und -revolvern üblich:

  • .22 lang Knall (Es werden keine Waffen mehr in diesem Kaliber produziert, bis auf die Röhm RG 600.)
  • .315 Knall
  • .320 kurz Knall
  • .35 Knall (Es werden keine Waffen mehr in diesem Kaliber produziert.)
  • .45 kurz Knall (Es werden keine Waffen mehr in diesem Kaliber produziert.)
  • 2 mm Berloque
  • 6 mm Flobert Knall (zur Selbstverteidigung ungeeignet, obwohl auch als Reizstoffpatrone erhältlich)
  • 8 mm Knall (Waffen mit diesem Kaliber erhalten in Deutschland keine Zulassung mehr.)
  • 9 mm P.A.Knall (Farbkodierung: Grün=Knall, Gelb=Reizgas, Rot/Braun=Pfeffer)
  • 9 mm R Knall (.380 R)

Rechtliche Situation

In Deutschland können legale Schreckschusswaffen am Prüfsiegel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) und dem Kaliber, das auf dem Verschluss eingeprägt ist, erkannt werden. Schreckschusswaffen ohne PTB-Siegel gelten als scharfe Schusswaffen und sind somit erlaubnispflichtig; ihr unerlaubter Besitz ist strafbar. Das Führen von Schreckschusswaffen erfordert außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums seit dem 1. April 2003 einen Kleinen Waffenschein. Der reine Besitz, Erwerb und Transport dieser Waffen ist jedoch ab dem Vollenden des 18. Lebensjahres gestattet. Das Schießen mit einer Schreckschusspistole bleibt trotz eventuellem Vorhandensein des Kleinen Waffenscheins nur auf dem befriedeten Besitztum zulässig, wenn dabei keine Lärmbelästigung erzeugt wird. PTB-Pistolen und -Revolver fallen unter das deutsche Waffengesetz. Generell ist das Schießen immer genehmigungspflichtig. Ausnahmen sind jedoch:

Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu:

a) Notwehr, Notstand

b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen

c) mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann

(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,

(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben

d) im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes – mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,

e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

Das weit verbreitete Schießen zu Silvester unterscheidet sich nicht von anderen Situationen. Es ist nur auf dem eigenen, befriedeten Besitztum erlaubt, oder auf einem anderen Besitztum, mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes (s.o.). Die oft eingesetzte pyrotechnische Munition darf das Besitztum jedoch nicht verlassen. Der Transport zum Schießort ist jedoch erlaubnisfrei, sofern die Waffe in nicht-schießbereitem Zustand verschlossen transportiert wird.

Landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 12 Abs. 4 lit. c Nr. 2 WaffG umfassen nach herrschender Auffassung auch die zu den Betrieben gehörenden Äcker und Felder, da in der Regel insbesondere hier ein Bedürfnis für das Vertreiben von Vögeln bestehen wird. Nach einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe aus dem Jahre 2012 ist das Schießen in diesen Fällen auch dann erlaubt, wenn neben Vögeln gleichzeitig andere Tiere vertrieben werden sollen, so etwa wenn ein Bauer auf seinem Acker mit einer Schreckschußwaffe schießt, um Hasen und Fasane zu vertreiben. Nicht erlaubt wäre hingegen das Schießen, wenn damit im Einzelfall nur Hasen (und nicht gleichzeitig auch Fasane) vertrieben werden sollen.

Quelle: Wikipedia