Die VP9 - hochwertiger Lizenznachbau der neusten Entwicklung von Heckler & Koch!
Die VP9 ähnelt in vielen Einzelheiten äußerlich der bewährten P30 und kann deswegen auch im selben Holster getragen werden. Das Original nimmt zusammen mit der VP40 aktuell an verschiedensten Auschreibungen für Polizei- und Militärpistolen teil. Der Nachbau besitzt durch die H&K Lizenz sämtliche original Markings und Logos, was diese Pistole nicht nur für Spieler, sondern auch für Sammler sehr interessant macht.
Durch den Metallschlitten und das hochwertigem Polymerkunststoff Griffstück kommt die VP9 auf ein angenehmes und realitätsnahes Gewicht von 680 Gramm.Eine Picatinny-Schiene unter der Waffe bietet zusätzliche Montagemöglichkeiten. Die VP9 verzichtet auf eine manuelle Sicherung, verfügt dafür aber über eine Abzugssicherung mit Abzugszüngel. Wie das Original verfügt die Replica ebenso über die charakteristischen Durchladerillen auf dem Verschluss vorne und hinten. Der Heckler&Koch Nachbau ist mit einem starken und strapazierfähigen CO2 Blowback System mit Double-Action-Abzug ausgestattet.
Die neue HK VP9 überzeugt auf voller Linie.
Es wurden nicht nur deutlich mehr Details vom Original übernommen, auch die Verarbeitung im Inneren der Waffe lässt nicht zu wünschen übrig. Die Waffe hat eine nahezu perfekte Optik, Haptik und eine ausgereifte und zuverlässige Funktion. Nicht nur Sammler kommen mit dieser Pistole im 21. Jahrhundert an, sondern auch Spieler und vor allem die Technik!
Zum Betrieb werden noch 6mm BB Rundkugeln und eine CO² - Kapsel benötigt (siehe Zubehör)
Spezifikationen
Kaliber |
6 mm BB |
Antrieb |
CO² |
Sicherung |
Abzugssicherung |
Visierung |
nicht verstellbar |
Maximale Energie |
1,3 Joule |
Shoot-Up |
nicht einstellbar |
Magazinkapazität |
13 Schuß |
Länge |
185 mm |
Softair Waffen mit einer Energie über 0,5 Joule unterliegen dem Waffengesetz und müssen eine 'F'-Kennzeichnung im Fünfeck haben. Der Erwerb, Besitz und Transport der Waffen ist Volljährigen ohne Waffenschein erlaubt.
Sie unterliegen jedoch dem Führverbot (§42 a WaffG).